Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zimmerei Kreuschner, Liensfelder Kirchenweg 7, 23719 Sarau
Tel. 0176 23432330 · info@kreuschner-zimmerei.de · www.kreuschner-zimmerei.de
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Aufträge und Leistungen der Zimmerei Kreuschner, Inhaber Henrik Kreuschner (nachfolgend Auftragnehmer), gegenüber Verbrauchern und Unternehmern (nachfolgend Auftraggeber).
(2) Für Bauleistungen gelten ergänzend, soweit mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart, die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils gültigen Fassung. Bei Widersprüchen zwischen VOB/B und diesen AGB gehen diese AGB vor, sofern das gesetzlich zulässig ist.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote gelten, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum als annahmefähig.
(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder textformgerechte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die tatsächliche Erbringung der Leistung zustande.
(3) Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
(4) Angebote, Pläne, Zeichnungen und Berechnungen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Einwilligung des Auftragnehmers nicht an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke genutzt werden.
§ 3 Leistungsumfang und Ausführung
(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, sind Zusatzleistungen und werden gesondert berechnet.
(2) Der Auftragnehmer führt die Arbeiten sorgfältig und fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Normen (insbesondere DIN-Normen) aus.
(3) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Baustelle zum vereinbarten Ausführungsbeginn zugänglich, geräumt und vorbereitet ist. Notwendige Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung) sind rechtzeitig durch den Auftraggeber einzuholen. Mehrkosten durch nicht rechtzeitig vorliegende Voraussetzungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Änderungen des Leistungsumfangs während der Ausführung bedürfen der schriftlichen oder textformgerechten Vereinbarung und können zu einer Anpassung des Preises und der Ausführungsfristen führen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen an qualifizierte Nachunternehmer zu vergeben, bleibt jedoch Vertragspartner des Auftraggebers.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Höhe, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.
(2) Bei Aufträgen mit einem Gesamtauftragswert über 5.000,00 EUR (netto) ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Leistungsfortschritt zu verlangen. Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zahlbar.
(3) Die Schlussrechnung ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang, ohne Abzug. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (bei Verbrauchern: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) pro Jahr zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen zurückzustellen oder einzustellen.
(6) Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich oder in Textform geltend zu machen.
§ 5 Ausführungsfristen
(1) Mitgeteilte Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart wurden.
(2) Verbindlich vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Auftraggeber notwendige Mitwirkungsleistungen nicht rechtzeitig erbringt, Behinderungen auf vom Auftraggeber nicht beeinflussbaren Umständen beruhen oder Zusatzleistungen vereinbart werden.
(3) Höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Streik, Pandemien, behördliche Anordnungen, Lieferengpässe bei Baumaterialien ohne Verschulden des Auftragnehmers) berechtigt den Auftragnehmer zur Verlängerung der vereinbarten Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
(4) Gerät der Auftragnehmer mit einer verbindlichen Frist in Verzug, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges richten sich nach § 8 dieser AGB.
§ 6 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist nach Fertigstellung der Leistung verpflichtet, das Werk abzunehmen, sofern es keine wesentlichen Mängel aufweist. Wesentliche Mängel sind solche, die die Nutzung des Werkes erheblich beeinträchtigen.
(2) Auf Verlangen einer Partei wird die Abnahme förmlich durchgeführt und ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem festgestellte Mängel und vereinbarte Nachbesserungsfristen festgehalten werden.
(3) Teilabnahmen sind möglich, wenn in sich abgeschlossene Leistungsteile fertiggestellt sind. Für abgenommene Leistungsteile beginnt die Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Teilabnahme zu laufen.
(4) Nimmt der Auftraggeber die fertige Leistung innerhalb von 12 Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung ohne triftigen Grund nicht ab, gilt die Leistung als abgenommen (Abnahmefiktion). Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber das Werk in Nutzung genommen hat.
(5) Nach der Abnahme können nur noch solche Mängel geltend gemacht werden, die im Abnahmeprotokoll vermerkt oder dem Auftragnehmer anschließend in Textform angezeigt wurden.
§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Bauwerke und Arbeiten an Bauwerken 5 Jahre ab Abnahme gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für sonstige Werkleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Abnahme.
(2) Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) anzuzeigen. Die Mängelanzeige soll Art und Umfang des Mangels möglichst genau beschreiben.
(3) Bei berechtigter Mängelrüge hat der Auftragnehmer das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung). Dem Auftragnehmer sind hierfür angemessene Fristen einzuräumen.
(4) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigert der Auftragnehmer die Nacherfüllung endgültig, ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftragsumfang zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz zu verlangen.
(5) Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die auf unsachgemäßer Nutzung, mangelhafter Pflege, natürlichem Verschleiß, nicht vom Auftragnehmer geliefertem Material oder auf Eingriffen Dritter beruhen.
(6) Unternehmer (§ 14 BGB) sind verpflichtet, angelieferte Materialien und Leistungen unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und erkannte Mängel sofort anzuzeigen (§ 377 HGB). Unterlassene oder verspätete Rügen führen zum Verlust des Gewährleistungsanspruchs.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden unbegrenzt.
(2) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
(3) Die Haftungsbeschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, entstandene Schäden unverzüglich anzuzeigen und zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Materialien und Baustoffe bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers (einfacher Eigentumsvorbehalt).
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Materialien im normalen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten oder zu verbinden. Mit dem Einbau in ein Bauwerk geht das Eigentum an den Materialien auf den Auftraggeber über, sofern der Werklohn vollständig entrichtet ist. Andernfalls tritt der Auftraggeber sämtliche Ansprüche aus dem Weiterverkauf oder der Einbeziehung in ein Bauwerk in Höhe des ausstehenden Betrages an den Auftragnehmer ab.
(3) Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
§ 10 Kündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Werkvertrag jederzeit kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz der nachgewiesenen, durch die Kündigung entstandenen Aufwendungen. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 Prozent des noch nicht erbrachten Auftragswertes beanspruchen, sofern der Auftraggeber keinen geringeren tatsächlichen Schaden nachweist.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Wichtige Gründe für den Auftragnehmer sind insbesondere: anhaltender Zahlungsverzug des Auftraggebers, wiederholte Behinderung der Ausführung oder Insolvenz des Auftraggebers.
(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 11 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (Name, Adresse, Kontaktdaten, projektbezogene Informationen) ausschließlich zur Vertragserfüllung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO).
(2) Die Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für die Vertragserfüllung und gesetzliche Aufbewahrungsfristen erforderlich ist. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Auftragserfüllung notwendig ist (z. B. Nachunternehmer) oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten sowie ein Widerspruchsrecht. Anfragen richten Sie bitte an: info@kreuschner-zimmerei.de. Die vollständige Datenschutzerklärung ist auf der Website des Auftragnehmers abrufbar.
§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers. Gegenüber Verbrauchern gilt dieser Gerichtsstand nur, soweit es gesetzlich zulässig ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Stand: Mai 2026 · Zimmerei Kreuschner, Henrik Kreuschner